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AGB

BAS-de GmbH - In der Alting 9 - D-90596 Schwanstetten
ALLGEMEINE LIEFER- UND GESCHÄFTSBEDINGUNGEN DER BAS-DE GMBH
Stand: Februar 2021

  1. Allgemeines / Geltungsbereich

Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der BAS-de GmbH erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Liefer- und Geschäftsbedingungen („AGB“). Diese AGB gelten nur, wenn der Besteller Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Für den Vertragsinhalt ist die schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen AGB maßgebend. Änderungen und Ergänzungen des Vertragsinhalts bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung.

Diese AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der dem Besteller zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

Unsere AGB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

  1. Angebot / Vertragsschluss

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, z.B. die Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sowie Leistungs- und Verbrauchsangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie stellen nicht die Vereinbarung einer Beschaffenheit dar. Sie beinhalten des Weiteren keine Garantie für eine Beschaffenheit unserer Produkte, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

An allen Unterlagen, Abbildungen, Zeichnungen, etc. behalten wir uns alle Ei­gentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme wird in Textform (z.B. durch Auftragsbestätigung erklärt.

  • Preis

Für den Preis ist unsere Auftragsbestätigung mit dem dort aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang maßgebend. Es gilt Ziffer I. Satz 3. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung „ab Werk“ zzgl. Verpackung, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Der Mindestbestellwert beträgt netto 250 €. Bei Bestellungen unterhalb dieses Wertes, wird ein Mindermengenzuschlag von 35 € fällig.

  1. Fälligkeit und Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist zahlbar ohne Abzug binnen 30 Tagen. Bei Zahlung in­nerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2,0% Skonto Die Zahlungsfristen laufen vom Rechnungsdatum ab. Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Bei Erstrechnung gilt generell Zahlung per Vorkasse rein netto.

Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.

Dem Besteller stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Bestellers unberührt.

Wechselzahlungen werden nicht akzeptiert.

  1. Lieferung

Lieferungen erfolgen ab Werk, wenn nichts anderes vereinbart ist.

Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

Sofern wir dem Besteller statische Berechnungen, Pläne oder Zeichnungen zur Verfügung stellen, geschieht dies nicht kostenfrei und gehört nicht zum Lieferumfang.

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der gegebenenfalls vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Ist zur Erfüllung der Lieferpflichten eine Genehmigung einer in- oder ausländischen Behörde notwendig, so beginnt die Lieferfrist erst zu laufen, wenn uns die Genehmigungserteilung zugegangen ist.

Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungs-gemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Zu den Pflichten des Bestellers zählt insbesondere, dass er uns bei der Erlangung notwendiger Genehmigungen ausländischer Behörden oder anderer Stellen behilflich ist.

Wir können – unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers – vom Besteller eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt.

Wir haften nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, weder uns noch unseren Zulieferer ein Verschulden trifft oder wir im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind) verursacht worden sind, die wir nicht zu vertreten haben. Sofern solche Ereignisse uns die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Besteller infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung uns gegenüber vom Vertrag zurücktreten.

Wir sind nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn

  • die Teillieferung für den Besteller im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist,
  • die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und
  • dem Besteller hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, wir erklären uns zur Übernahme dieser Kosten bereit).

Mengenabweichungen sind im Rahmen des Handelsüblichen zulässig. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten, soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Besteller zumutbar sind.

Geraten wir mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird uns eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist unsere Haftung auf Schadensersatz nach Maßgabe der Ziffer VIII. dieser AGB beschränkt.

  1. Gefahrübergang und Abnahme

Die Lieferung erfolgt ab Werk, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Bestellers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Besteller über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über.

Sofern der Besteller es ausdrücklich wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung gegen vom Besteller zu bezeichnende Risiken eindecken; die hierdurch anfallenden Kosten trägt der Besteller.

Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungs­pflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefer­gegenstandes spätestens in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

Wir sind zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer ange­messenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

  • Mängelansprüche

Für die Rechte des Bestellers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gem. §§ 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Besteller oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

Die Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen ihm nach § 377 HGB obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Bei Baustoffen und anderen, zum Einbau oder sonstigen Weiterverarbeitung bestimmten Waren hat eine Untersuchung in jedem Fall unmittelbar vor der Verarbeitung zu erfolgen.

Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als unberechtigt, ist dieser ver­pflichtet, uns die im Rahmen der vermeintlichen Mängelbeseitigung angefallenen nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Besteller nicht erkennbar.

Soweit ein Mangel des Liefergegenstandes vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus zu tragen. Der Besteller hat für ungehinderten Zugang zu dem Liefergegenstand zu sorgen. Macht der Besteller in diesem Zusammenhang Kosten gegen uns geltend, die ihm aus dem Einsatz eigener Mitarbeiter oder eigener Gegenstände entstanden sind, so sind diese auf Selbstkostenbasis zu berechnen.

Sind wir zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, verweigern wir diese oder verzögern sie sich über angemessene Fristen hinaus aus Gründen, die wir zu vertreten haben, oder schlägt in sonstiger Weise die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

Ist der Besteller zur Rückgewähr der empfangenen Leistung außerstande, so kann er wegen Mängeln der Ware nur dann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Rückgewähr nach der Natur der empfangenen Leistung nicht möglich ist, die Unmöglichkeit der Rückgewähr von uns zu vertreten ist oder ein Mangel sich erst bei einer Verarbeitung oder Umgestaltung der Ware gezeigt hat.

Der Besteller ist bei Lieferung mangelhafter Waren oder bei Teilleistungen zum Rücktritt vom ganzen Vertrag und zum Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur dann berechtigt, wenn er an der erbrachten Leistung unter Anlegung eines objektiven Maßstabes kein Interesse hat.

  • Haftung

Für wesentliche Fremderzeugnisse beschränkt sich unsere Haftung auf die Abtretung der Ansprüche, die uns gegen den Lieferer des Fremderzeugnisses zustehen. Sollte die Inanspruchnahme des Lieferers des Fremderzeugnisses fehlschlagen oder, bspw. aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos sein, so bestehen die in diesen Lieferbedingungen festgelegten Mängelansprüche des Bestellers gegen uns.

Für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Verarbeitung, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung der gelieferten Ware durch den Besteller oder in seinem Auftrag tätige Dritte, chemische sowie elektrochemische oder elektronische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Ver­schulden zurückzuführen sind, wird keine Haftung übernommen.

Wir haften ferner nicht für dem Besteller kostenfrei außerhalb des Lieferumfangs zur Verfügung gestellte statische Berechnungen, Pläne und Zeichnungen.

Ist ein Mangel dadurch entstanden, dass der Besteller uns über den Liefergegenstand falsche oder unvollständige Angaben, namentlich hinsichtlich der Verwendung, der Maße und der technischen Anforderungen gemacht oder unvollständige Ausführungszeichnungen vorgelegt hat, wird eine Haftung nicht übernommen.

Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbes. aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer VIII. eingeschränkt.

Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Besteller die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Bestellers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

Soweit wir gemäß vorstehendem Absatz dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

Die Einschränkungen dieser Ziffer VIII. gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

  1. Verjährung

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung.

Handelt es sich bei der Ware um ein Bauwerk oder eine Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat (Baustoff), beträgt die Verjährungsfrist gemäß der gesetzlichen Regelung 5 Jahre ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Unberührt bleiben auch weitere gesetzliche Sonderregelungen zur Verjährung (insbes. § 438 Abs. 1 Nr. 1,71 Abs. 3, §§ 444, 445b72 BGB).

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Bestellers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Bestellers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

  1. Eigentumsvorbehalt

Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Ausgleich sämtlicher Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung vor, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Treten wir wegen vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere wegen verspäteter Zahlung, vom Vertrag zurück, so hat der Besteller sämtliche Kosten der Wiederinbesitznahme zu tragen.

Bei Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und alle notwendigen Aufklärungen zu geben sowie den Dritten über die bestehenden Eigentumsverhältnisse zu informieren. Der Besteller darf den Liefergegenstand nicht verpfänden oder zur Sicherheit übereignen.

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.

Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern.

Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt.

Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

Wir können verlangen, dass uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des Bestellers an dem Liefergegenstand setzt sich an der umgebildeten Sache fort. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Werts unseres Liefergegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.

Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, wenn ihr sich unter Berücksichtigung banküblicher Bewertungsabschläge ergebender realisierbarer Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Dabei ist von den Händlereinkaufspreisen für Waren und vom Nominalwert bei Forderungen auszugehen.

Für den uns nach § 951 BGB zustehenden Zahlungsanspruch für den Verlust unseres Eigentums gegen den Eigentümer eines Grundstücks, mit dem der Liefergegenstand verbunden wird, gelten die Verpflichtungen des Bestellers nach dieser Ziffer X. entsprechend.

Ist die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts aufgrund der jeweils geltenden Bestimmungen nicht möglich, gestatten diese rechtlichen Bestimmungen jedoch den Vorbehalt anderer Rechte am Liefergegenstand, so können wir diese Rechte ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnahmen mitzuwirken, die wir zum Schutz unseres Eigentums oder an dessen Stelle eines anderen Rechts treffen wollen.

  1. Schlussbestimmungen

Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an einem anderen Gerichtsstand zu verklagen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

Für diese Lieferbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und uns gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gesetzes vom 11. April 1980 über das UN-Kaufrecht (Wiener CISG-Übereinkommen).